Die Holzkohle für den Grill wird aus Buchenholzresten hergestellt.
Es ist in einem Karton verpackt, Gewicht 5 kg/Karton. Die Größe der Holzkohle ist in verschiedenen kleineren Stücken erhältlich.
Es ist frei von Benzol und Teer.
Die Holzkohle besteht zu 100 % aus natürlichem Kohlepulver, das aus Buchenholz hergestellt wird. Es ist geruchlos, geschmacklos und unlöslich in Wasser.
Der Rohfasergehalt von Holzkohle beträgt 94,2 %.
Holzkohle adsorbiert Gase und Toxine und neutralisiert die schädlichen Auswirkungen auf das Verdauungssystem und die Darmflora des Tieres.
Zusatz zu oder Beeinträchtigung von Tierfutter:
Kühe: 20-40 g/Tier täglich; 60-80 g/Tier bei Durchfall;
Stiere: 20-40 g/Tier/Tag;
Kälber: 5 g/Tier täglich oder 10 g/Tag bei Durchfall;
- Pferde: 30-50 g/Tier/Tag;
Schweine und Kaninchen: 0,3-0,5 % (30-50 g pro 10 kg Futter);
Geflügel: 0,15-0,2 % (15-20 g pro 10 kg Futter).
Das Produkt entspricht der EG-Verordnung 178/2002 und der EG-Verordnung 183/2005. Analyse-Nummer für Nahrungsergänzungsmittel: 2131a-16/25164-17/23463-K und 1004-17/32909-21/97737-K.
Die Holzkohle für Tiere ist in einem Papiersack mit HDPE-Folie verpackt. Ein Sack wiegt 15 kg. Es muss an einem trockenen und belüfteten Ort gelagert werden!
E153 100% pflanzliche Holzkohle wird Lebensmitteln auf einer “Quantum satis”-Basis zugesetzt. “Quantum satis” bedeutet, dass der zulässige Höchstgehalt nicht numerisch festgelegt ist, die Stoffe nach guter Herstellungspraxis verwendet werden und ihr Gehalt nicht höher ist als zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks erforderlich; der Verbraucher wird nicht irregeführt.
Die Holzkohle ist in Bechern mit einem Nettogewicht von 400 g verpackt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe ist die Verwendung des Farbstoffs E153 in den folgenden Lebensmitteln zulässig:
- 01.4 Aromatisierte fermentierte Milcherzeugnisse, einschließlich wärmebehandelter Erzeugnisse
- 01.5 Dehydrierte Milch gemäß der Richtlinie 2001/114/EG
- 01.6.3 Sonstige Sahne
- 01.7.1 Nicht gereifter Käse (außer Erzeugnisse der Kategorie 16); nur aromatisierter nicht gereifter Käse
- 01.7.2 Reifer Käse; nur Morbier-Käse
- 01.7.3 Käse mit essbarer Rinde
- 01.7.4 Molkenkäse
- 01.7.5 Schmelzkäse; nur aromatisierter Schmelzkäse
- 01.7.6 Käseerzeugnisse (ohne Erzeugnisse der Kategorie 16); nur aromatisierte, nicht gereifte Erzeugnisse
- 01.8 Milchähnliche Erzeugnisse, einschließlich Milchersatzprodukte
- 03 Eiscremes
- 04.2.4.1 Obst- und Gemüsezubereitungen (ohne Kompott)
- Nur Mostrada di frutta
- Nur fischrogenähnliche Produkte auf der Basis von Meeresalgen
- 04.2.5.3 Sonstige ähnliche Frucht- und Gemüseaufstriche (ohne Crème de Pruneaux)
- 05.2 Sonstige Süßwaren, einschließlich atemerfrischender Erzeugnisse auf Mikrozuckerbasis
- 05.3 Kaugummi
- 05.4 Verzierungen, Überzüge und Füllungen, außer Füllungen auf Fruchtbasis, die unter die Kategorie
- 4.2.4 fallen
- 06.3 Frühstückscerealien; nur Frühstückscerealien, ausgenommen extrudierte, expandierte und/oder mit Fruchtgeschmack versehene Frühstückscerealien
- 06.5 Nudeln
- 06.6 Teig
- 06.7 Gekochtes oder verarbeitetes Getreide
- 07.2 Feine Bäckereierzeugnisse
- 08.3.3 Därme, Fleischumhüllungen und dergleichen (ohne genießbare äußere Pastirma-Umhüllungen)
- 09.2 Verarbeiteter Fisch und Fischereierzeugnisse, Weichtiere und Krustentiere;
- Nur Surimi und ähnliche Erzeugnisse sowie Lachsersatzprodukte
- Nur Fisch- und Krustentierpasteten
- Nur vorgekochte Flusskrebse
- Nur geräucherter Fisch
- 09.3 Fischrogen, außer Eiern von Habichtskarpfen (Kaviar)
- 12.2.2 Gewürzmischungen; nur Gewürzmischungen, z.B. Currypulver, Tandoori
- 12.4 Senf
- 12.5 Suppen und Brühen
- 12.6 Saucen, außer Saucen auf Tomatenbasis
- 12.7 Salate und Würzaufstriche für Sandwiches
- 12.9 Eiweißerzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Kategorie 1.8
- 13.2 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG (ausgenommen Produkte der Lebensmittelkategorie 13.1.5)
- 13.3 Lebensmittel für eine besondere Ernährung bei gewichtskontrollierenden Diäten, die dazu bestimmt sind, die gesamte tägliche Nahrungsaufnahme oder eine einzelne Mahlzeit (als Ganzes oder als Teil der gesamten täglichen Ernährung) zu ersetzen
- 13.4 Lebensmittel, die für Menschen mit Glutenunverträglichkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 41/2009 geeignet sind
- 14.1.4 Aromatisierte Getränke, außer Schokoladenmilch und Malzprodukten
- 14.2.3 Apfelwein und Birnenwein (außer Cidra Bouchè)
- 14.2.4 Fruchtwein und Mischungen aus alkoholischen und alkoholfreien Getränken; außer Wina Owocowe Markowe
- 14.2.6 Spirituosen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008; ausgenommen Spirituosen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und die in Anhang II Nummern 1 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Handelsbezeichnungen und Branntwein (unter Voranstellung der Bezeichnung der Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, Geist (unter Angabe der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Rohstoffs), London Gin, Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrià
- 14.2.7.3 Aromatisierte Mischgetränke aus Weinbauerzeugnissen
- 15.1 Snacks auf Kartoffel-, Getreide- und Stärkebasis
- 15.2 Verarbeitete Nüsse
- 16 Desserts, andere als die unter die Kategorien 1, 3 und 4 fallenden Erzeugnisse
- 17.1 Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, einschließlich Kapseln und Tabletten und ähnliche Formen, ausgenommen Kautabletten
- 17.2 Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form
- 17.3 Nahrungsergänzungsmittel in Sirup- oder Kautablettenform